Rechtsprechung
SG Marburg, 12.03.2008 - S 12 KA 1008/06 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Vertragsarztangelegenheiten
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 85 Abs 4 SGB 5, § 44 Abs 2 S 2 SGB 10
Kassenärztliche Vereinigung - Aufhebung bestandskräftiger Honorarbescheide - atypischer Fall - Ermessensausübung - Einflussnahme auf die Entscheidung der Mitglieder über die Einlegung von Rechtsmitteln - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anspruch von Ärzten einer Gemeinschaftspraxis auf Verpflichtung zur Aufhebung von Honorarbescheiden für die Quartale IV/02 bis II/04 sowie IV/04 und I/05 und Neubescheidung über ihre Honoraransprüche; Möglichkeit der Verpflichtung zur nachträglichen Überprüfung von ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
SGB X § 44 Abs. 2 S. 2; SGB V § 85 Abs. 4
Aufhebung eines bestandskräftig gewordenen Honorarbescheides, Einflussnahme der Kassenärztlichen Vereinigung auf die Entscheidung der Mitglieder über die Einlegung von Rechtsmitteln
Verfahrensgang
- SG Marburg, 12.03.2008 - S 12 KA 1008/06
- LSG Hessen, 27.10.2008 - L 4 KA 41/08
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BSG, 22.06.2005 - B 6 KA 21/04 R
Kassenärztliche Vereinigung - keine Rücknahme von bestandskräftigen …
Auszug aus SG Marburg, 12.03.2008 - S 12 KA 1008/06
Es könne sehr wohl der Umstand vorliegen, dass ein betroffener Arzt durch Hinweise der Kassenärztlichen Vereinigung von der Einlegung von Rechtsmitteln abgehalten worden sei, worauf das Bundessozialgericht im Urteil vom 22.06.2005, Aktenzeichen B 6 KA 21/04 R, hingewiesen habe.Das Bundessozialgericht habe es nicht beanstandet, wenn sich eine KV bei ihrer Weigerung zur Rücknahme bestandskräftiger Honorarbescheide "nur" darauf berufe, die Gesamtvergütung für das laufende Quartal nicht ohne Rechtspflicht durch Vorwegabzüge vermindern zu wollen (vgl. BSG, Urteil vom 22. Juni 2005, B 6 KA 21/04 R Juris, Rdnr. 26).
Soweit keine atypischen Umstände im Einzelfall gegeben sind, etwa ein betroffener Arzt durch Hinweise der KÄV von der Einlegung von Rechtsmitteln abgehalten worden ist oder die KÄV sich insoweit zumindest mehrdeutig verhalten hat, ist es danach grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn sich die KÄV bei ihrer Weigerung zur Rücknahme bestandskräftiger Honorarbescheide "nur" darauf beruft, die Gesamtvergütung für das laufende Quartal nicht ohne Rechtspflicht durch Vorwegabzüge vermindern zu wollen (vgl. BSG, Urteil vom 22.06.2006 - B 6 KA 21/04 R - SozR 4-1300 § 44 Nr. 6 = GesR 2005, 541 = MedR 2006, 223 = Breith 2006, 359 = NZS 2006, 332 = USK 2005-105, zitiert nach juris Rn. 15 ff.).
- BSG, 09.12.2004 - B 6 KA 44/03 R
Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigungsgrundlage für …
Auszug aus SG Marburg, 12.03.2008 - S 12 KA 1008/06
Hierbei handele es sich vielmehr um eine Frage der Begründung des Verwaltungsakts, die an § 35 SGB X zu messen sei (vgl. BSG, Urt. v. 09.12.2004 - B 6 KA 44/03 R - SozR 4-2500 § 72 Nr. 2 = BSGE 94, 50 = GesR 2005, 307 = MedR 2005, 538 = Breith 2005, 817, juris Rdnr. 31).
- LSG Hessen, 26.11.2008 - L 4 KA 64/07
Abänderung eines bestandskräftigen Honorarbescheides
Insoweit werde auf das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 12. März 2008, Az.: S 12 KA 1008/06 verwiesen.